Liebe werdende Mutter,
wir möchten Sie über Ihre Rechte in Bezug auf die Schwangerenvorsorge-
untersuchungen durch eine Hebamme informieren:
- Jede gesetzlich versicherte Schwangere hat Anspruch auf Vorsorge-
untersuchungen durch Hebammen und Ärzte/Ärztinnen. So will es
der Gesetzgeber (§ 24 d Satz 1SGB V). - Sie haben das Recht zu wählen, ob Sie die Schwangerenvorsorge im
Wechsel von Hebamme und Arzt/Ärztin oder alleinig bei einer der Be-
rufsgruppen durchführen lassen möchten. - Jede Berufsgruppe ist für ihre Leistungen selbst verantwortlich.
Sie haftet also nicht für die Vorsorgeuntersuchung der anderen Be-
rufsgruppe. - Der Mutterpass gehört Ihnen. Er kann entweder vom Arzt/von der
Ärztin oder von der Hebamme ausgestellt werden. Jede Berufsgrup-
pe trägt die Vorsorgeuntersuchungen, die sie durchführt, dort ein.
Die Hebamme rechnet die Schwangerenvorsorge direkt mit Ihrer ge-
setzlichen Krankenkasse ab. - Sind Sie privat versichert, rechnet die Hebamme die Schwangeren-
vorsorge direkt mit Ihnen ab. Es ist notwendig, dass Sie sich bei Ih-
rer Versicherung erkundigen, in welchem Umfang Hebammenleis-
tungen übernommen werden. - Die Hebamme kann auch dann Schwangerenvorsorge mit Ihrer ge-
setzlichen Krankenkasse abrechnen, wenn im Quartal schon eine
ärztliche Vorsorgeuntersuchung stattgefunden hat. - Inhalt und Häufigkeit der Vorsorgeuntersuchungen durch die Heb-
amme orientieren sich an den Mutterschaftsrichtlinien. - Bei Schwangerschaftsbeschwerden können Sie bei der Hebamme zu-
sätzlich Hilfeleistungen in Anspruch nehmen. Diese werden ebenfalls
von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. - Wurde bei Ihnen eine Risikoschwangerschaft festgestellt, haben Sie
trotzdem weiter das Anrecht auf Vorsorgeuntersuchungen und Hilfe-
leistung durch die Hebamme.
Wir wünschen Ihnen eine gute Schwangerschaft mit einer zufriedenstellenden und
umfassenden Betreuung durch Ihre Hebamme und/oder Ihre Frauenarztpraxis.